Das seit 14.11.2007 geltende UschG normiert aber gerade eine solche öffentlich-rechtliche
Verantwortung für Schäden an umweltspezifischen Allgemeingütern. Geschützt wird - neben
Schäden an eigenen und fremden Böden und Gewässern - die Artenvielfalt der Natur bzw.
deren "Biodiversität" (geschützte Tier- arten, Pflanzenarten, natürliche Lebensräume).
Haftungs- adressaten sind alle Unternehmen, Gewerbetreibenden und sonstigen wirtschaftlich
Tätigen (das können z.B. auch Vereine sein oder Wohnraumvermieter). Nicht betroffen sind
rein private Handlungen ohne wirtschaftlichen Charakter.
Zwischenzeitlich haben die meisten Versicherungsnehmer dieses Risiko abgesichert.
Beim Deckungsumfang lehnt man sich überwiegend unverändert an die
Musterempfehlungen des GdV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.) an.
Die Deckung hat gegenüber der Umwelt-Haftpflichtversicherung zwar einige Schwachstellen
(z.B. Versicherungsschutz nur bei Betriebsstörung, keine Deckung für Normalbetriebsschäden;
Ausschluss von Entwicklungsrisiken; eingeschränkte Versicherungssummen für
Ausgleichssanierung), derzeit ist aber (noch?) kaum Bereitschaft des Versicherungsmarktes
festzustellen, den diesbezüglichen Nachbesserungsforderungen nachzukommen.
Das Risiko ist in aller Regel (uns ist bisher nur eine Ausnahme bekannt) im Zusammenspiel
mit der Betriebs-/Produkt- und Umwelt-Haftpflichtversicherung nur beim Haftpflichtversicherer
zu versichern. Dies macht aus unserer Sicht auch Sinn wegen Abgrenzungsproblematiken.
Das Tarifierungsverhalten der einzelnen Versicherer ist stark unterschiedlich. Während
ein Teil der Versicherer bei kleineren Risiken zwischenzeitlich auf eine umfangreiche
Risikoerfassung verzichtet und mit den vorhandenen Daten aus der bestehenden
Umwelthaftpflicht arbeitet, besteht der andere Teil nach wie vor auf eine umfangreiche,
individuelle Risikoprüfung.
Ebenso heterogen ist der Markt hinsichtlich der Prämienfindung. Teilweise wird für die
Grunddeckung (versichert sind Be- einträchtigungen ausserhalb der eigenen Betriebsstätten,
aber ohne Schäden am Grundwasser) 10% bis 15% der Haftpflicht- prämie verlangt,
teilweise wird diese aber auch prämienfrei eingeschlossen. Das individuelle Risiko ist
ausschlaggebend. Fakt ist, dass die Prämien für die Umweltschadenversicherung meist
wesentlich geringer sind als diejenigen der Umwelthaftpflicht-Versicherung.
Als Faustregel gilt:
Je risikoträchtiger sich die Tätigkeit darstellt (z.B. viele wechselnde Einsatzorte des
Unternehmens; Lage des Betriebes aufgrund einer Standort-Analyse nach "ZÜRS-GEO-Online")
oder je gefährlicher/ größer die Mengen der vorhandenen umweltrelevanten Stoffe/Anlagen
sind, desto genauer wird geprüft.
Dies gilt ebenso, wenn der Versicherungsnehmer den
Zusatz-Baustein 1: Einschluss von Schäden am eigenen Boden bei Gefahr für die
menschliche Gesundheit; Schäden an eigenen Gewässern; Biodiversitätsschäden auf eigenem
Grundstück; Schäden am Grundwasser (fakultativ)
oder
Zusatz-Baustein 2: Schäden am eigenen Boden auf der Grundlage des
Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG), also ohne Gesundheitsgefahr für Menschen.
versichern möchte.
Zwischenzeitlich sind auch schon einschlägige Schäden bekannt geworden, obwohl sich diese
Anzahl noch in Grenzen hält:
Fakt ist, dass das Risiko nicht unterschätzt werden sollte, da sich allein die Abwehrkosten
gegenüber entsprechenden Vorwürfen auf hohe 5-stellige Beträge summieren können.
Auch sollte wegen der einzubeziehenden Schäden am Grundwasser immer der
Zusatz-Baustein 1 mit eingeschlossen werden.
Bei Bedarf an weiteren Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.