Der Fuhrparkleiter bzw. der
Fuhrparkverantwortliche im Fokus.
An gewerbliche Fahrzeughalter werden vom Gesetzgeber hohe Anforderungen gestellt, ansonsten drohen empfindliche Strafen.
An gewerbliche Fahrzeughalter werden vom Gesetzgeber hohe Anforderungen gestellt, ansonsten drohen empfindliche Strafen.
Folgende Pflichten müssen u.a. erfüllt werden:
Wir befassen uns in dieser Information mit der Führerscheinkontrolle und der Fahrtauglichkeit des Fahrers.
Führerscheinkontrolle durchführen und dokumentieren.
Der Fuhrparkverantwortliche muss nicht nur kontrollieren, ob der Fahrer die erforder- liche Fahrerlaubnis hat,
vielmehr müssen diese Prüfungen auch nachgewiesen werden. Ordnet er aber an bzw. lässt er zu, dass ein Fahrer
ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, droht ihm, obwohl er hier nicht selbst gefahren
ist, Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe (§ 21StVG).
Die Prüfung der Führerscheine ist in regelmäßigen Abständen, aber auch anlassbezogen durchzuführen und zu
dokumentieren.
Folgende Punkte sind zu beachten:
Bei Verletzung der Kontrollpflicht durch den Fuhrparkverantwortlichen drohen diesem versicherungsrechtliche Konsequenzen. Die sog. "Führerscheinklausel" (AKB und KfzPflVV) soll den Versicherer gegen das erhöhte Risiko schützen, das von einem Fahrer ohne Fahrberechtigung ausgeht. Nach § 2b Abs. 1c AKB ist der Versicherer im Kaskoschadenfall von der Verpflichtung zu Leistung frei, wenn der Fahrer nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung muss der Halter damit rechnen, dass ein Regress gegen ihn wegen Obliegenheitsverletzung erfolgt.
Bei Verletzung der Kontrollpflicht durch den Fuhrparkverantwortlichen drohen diesem versicherungsrechtliche Konsequenzen. Die sog. "Führerscheinklausel" (AKB und KfzPflVV) soll den Versicherer gegen das erhöhte Risiko schützen, das von einem Fahrer ohne Fahrberechtigung ausgeht. Nach § 2b Abs. 1c AKB ist der Versicherer im Kaskoschadenfall von der Verpflichtung zu Leistung frei, wenn der Fahrer nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung muss der Halter damit rechnen, dass ein Regress gegen ihn wegen Obliegenheitsverletzung erfolgt.
Fahrtauglichkeit des Fahrers
§ 31 Abs. 2 StVZO: "Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet."
Wer sich hinter das Lenkrad setzt, muss das Fahrzeug sicher führen können. Fahrer und Fuhrparkleiter sind verpflichtet, die Fahrereignung vor jeder Fahrt sicherzustellen. Denn Erkrankungen, Verletzungen und die Einnahme von Medikamenten führen häufig zu erheblichen Gefährdungen im Straßenverkehr.
Auch führen chronische Erkrankungen und körperliche Behinderungen häufig dazu, dass ein Mitarbeiter ein Fahrzeug nicht mehr sicher lenken kann. Ist dies der Fall, verliert der Fahrer auch im gesetzlichen Sinne seine Fahrerlaubnis. Deshalb muss nicht nur der Fahrer selbst, sondern auch der Fuhrparkleiter sicherstellen, dass es zu keiner Gefährdung des Straßenverkehrs kommt. Dies regeln die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sowie die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Fuhrparkleiter sollten daher immer darauf achten, ob die Fahrer entsprechende Symptome zeigen oder an Krankheiten leiden. Ist dies augenscheinlich der Fall, muss eingegriffen werden. Hierfür trägt der Fuhrparkleiter die Verantwortung. Werden die Regelungen nicht beachtet und damit ein erhöhtes Unfallrisiko in Kauf genommen, drohen Fahrer wie Halter bzw. Fuhrparkleiter Punkte in Flensburg.